Aufgrund der UG-Novelle, die am 1.10.2021 in Kraft getreten ist, haben sich auch an der Universität Graz im Bereich der Drittmittelanstellungen Veränderungen ergeben. Durch die Neuregelung von § 109 UG beträgt die höchstzulässige Gesamtbefristungsdauer für das wissenschaftliche Personal nunmehr acht Jahre – unabhängig vom Beschäftigungsausmaß und von allfälligen Beschäftigungslücken.
An der Universität Graz wurde nunmehr ein Prozess entworfen, der es SelbstantragstellerInnen, die bereits die zulässige Gesamtbefristungsdauer überschritten haben bzw. diese bei einer künftigen Anstellung überschreiten werden, ermöglichen soll, weiterhin Projekte beantragen zu können. Diese haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Drittmittelanstellung auf unbestimmte Zeit zu stellen.
Die Stelle ist grundsätzlich drittmittelfinanziert, jedoch übernimmt die Universität bei Ausfall der Drittmittel (in Übergangsphasen) die Finanzierung der Stelle aus Globalmitteln für maximal 12 Monate (Puffer für nochmalige Beantragung eines/mehrerer Forschungsprojekt/e).
Der Ablauf des Prozesses sowie weitere Informationen stehen als Downloads zur Verfügung: Prozess Selbstantragstellung (uni-graz.at)